Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Die Staatsanwaltschaft Schwyz führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Am 20. Mai 2025 erliess sie einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten, wogegen dieser am 26. Mai 2025 Einsprache erhob (U-act. 15.1.001; U-act. 15.1.003). Nach einer weiteren Ein- vernahme des Beschuldigten hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Strafgericht Schwyz zur Durchführung des Hauptverfahrens, wobei der Strafbefehl als Anklageschrift gilt (Vi-act. 1; Vi- act. 1a). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 8. April 2020 als einziger Verwaltungsrat der D.________ AG einen COVID-19-Kredit beantragt und dabei im Kreditantragsformular falsche Angaben gemacht zu haben. Unter Ziffer 3, Block 1, soll er einen massgeblichen Umsatzerlös der D.________ AG von Fr. 490’000.00 angegeben haben, obwohl dieser weder dem definiti- ven noch dem provisorischen Umsatzerlös 2019 entsprochen habe und auch nicht demjenigen des Jahres 2018, wie es der Kreditantrag verlangt habe. Die Jahresrechnung 2020 der D.________ AG weise für das Geschäftsjahr 2019 einen Umsatz von lediglich Fr. 49’858.00 aus. Die im Kreditantrag deklarierte Umsatzsumme in der Höhe von Fr. 490’000.00 übersteige den tatsächlichen Umsatzerlös somit um ein Vielfaches. Zudem wird dem Beschuldigten vorge- worfen, im Kreditantrag auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Betroffenheit der D.________ AG infolge der COVID-19-Pandemie falsche Angaben gemacht zu haben. Die Gesellschaft habe bereits vor Ausbruch der Pandemie nur mi- nimale Umsätze erzielt und sei daher nicht in dem Masse von der Krise betrof- fen gewesen wie im Antrag dargestellt. Überdies habe die D.________ AG zum massgeblichen Zeitpunkt über keine aktiven Kundenverträge verfügt und keine substanziellen unternehmerischen Aktivitäten entfaltet. Ferner wird dem Beschuldigten vorgeworfen, den COVID-19-Kredit entgegen der Zusicherung
Kantonsgericht Schwyz 3 im Kreditantrag nicht ausschliesslich zur Deckung der laufenden Liquiditäts- bedürfnisse der D.________ AG verwendet zu haben.
b) Die vorinstanzliche Einzelrichterin setzte den Parteien am 30. Juli 2025 Frist zur Stellung von Beweisanträgen an. Mit Eingabe vom 3. September 2025 stellte Rechtsanwalt B.________ für den Beschwerdeführer verschiede- ne Beweisanträge und ersuchte gleichzeitig um seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 132 Abs. 2 und Abs. 3 StPO für das strafrechtliche Verfahren (Vi-act. 8). Die Staatsanwaltschaft be- antragte am 12. September 2025 die Abweisung des Gesuchs um Einsetzung als amtlicher Verteidiger (Vi-act. 10). Die Einzelrichterin des Strafgerichts Schwyz wies mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 das Gesuch ab (Vi- act. 11).
c) Dagegen erhob der Beschuldigte bzw. Beschwerdeführer am 6. Novem- ber 2025 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben und ihm sei für das gerichtliche Verfah- ren (SEO 2025 3) die amtliche Verteidigung in der Person von B.________ zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz aufzufordern, dies entsprechend anzuordnen. Zudem sei ihm die amtliche Verteidigung in der Person von B.________ auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats (KG-act. 1). Mit Eingabe vom 13. November 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Be- schwerdeantwort die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4). Die vorinstanzliche Einzelrichterin beantragte ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlas- sung (KG-act. 5).
E. 2 a) Die Vorinstanz wies das Gesuch um Anordnung der amtlichen Vertei- digung mit der Begründung ab, der Beschuldigte sei weder mittellos noch sei
Kantonsgericht Schwyz 4 eine amtliche Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten. Der Be- schuldigte habe an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Sep- tember 2024 erklärt, er sei in der Lage, die von der Privatklägerin geltend ge- machte Zivilforderung in der Höhe von Fr. 51’312.30 aus vorhandenen flüssi- gen Mitteln, die sich in England befänden, zu begleichen. Vor diesem Hinter- grund sei beim Beschuldigten nicht von Mittellosigkeit auszugehen. Zudem liege aufgrund der im Strafbefehl ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen ein Bagatellfall vor. Der Anklagesachverhalt sei weder in tatsächli- cher noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex zu qualifizieren, weil er sich im Wesentlichen auf die im Kreditantragsformular angegebene Um- satzhöhe beschränke. Insgesamt seien daher die Voraussetzung für die An- ordnung einer amtlichen Verteidigung nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen sei (angef. Verfügung E. 8).
b) aa) Hinsichtlich der Voraussetzung der Mittellosigkeit machte der Be- schwerdeführer geltend, dass diese eindeutig aus den Akten hervorgehe. Die aktuelle Steuererklärung 2023 weise weder ein steuerbares Einkommen noch ein steuerbares Vermögen aus. Die gegenteilige Feststellung des Strafge- richts, wonach sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2025 ergebe, dass er über flüssige Mittel im Ausland verfüge, entbehre jegli- cher tragfähigen Grundlage. Seine Aussage, er könne die Zivilforderung von Fr. 51’312.30 begleichen, beziehe sich ausschliesslich auf diesen Betrag. Daraus könne nicht geschlossen werden, er sei in der Lage, darüber hinaus- gehende finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen, insbesondere nicht die erheb- lichen Kosten des Strafverfahrens und der anwaltlichen Verteidigung in einem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplexen Fall. Diese Äusserung sa- ge somit nichts über die im vorliegenden Verfahren relevante Frage seiner Bedürftigkeit aus. Der Beschuldigte bestreitet sodann, diese Aussage an sei- ner Einvernahme überhaupt gemacht zu haben (KG-act. 1 Rn. 8 und Rn. 13).
Kantonsgericht Schwyz 5 bb) Ferner führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich vorliegend zwar aufgrund der im Strafbefehl ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessät- zen um einen Bagatellfall handle, dieser jedoch von komplexen finanz- und wirtschaftsrechtlichen Zusammenhängen geprägt sei, denen er als juristischer Laie nicht gewachsen sei. So seien die Verträge der D.________ AG teils mit FinTech-Bewilligungen der FINMA verknüpft gewesen. Zudem habe er im re- levanten Zeitraum Unternehmen beraten, die auf der Distributed-Ledger- und Blockchain-Technologie basierende Strukturen implementiert hätten. FinTech- Unternehmen würden sich ausserhalb der klassischen Bankenaufsicht bewe- gen und unterstünden teils differenzierten regulatorischen Bestimmungen, was die rechtliche Aufarbeitung solcher Tätigkeiten im strafrechtlichen Kontext besonders anspruchsvoll mache. Die Vergütungsstruktur der Projekte des Beschwerdeführers in seiner Funktion bei der D.________ AG sei komplex ausgestaltet gewesen. Bei einzelnen Projekten sei die Abrechnung auf soge- nannter „Income & Cost Accrual“-Basis erfolgt. Die Honorarnote sei jeweils erst nach Erhalt des „No Action Letters“ durch die FINMA und dem Beginn des Tokenverkaufs fällig geworden, teilweise in Form von Tokenzuteilungen, Kommissionen oder Beteiligungen an den Projekt-Token selbst. Seine Tätig- keit als Geschäftsführer habe hochspezialisierte, regulatorisch sensible und umsatzrelevante Beratungsleistungen im Schnittbereich von Wirtschafts- und Finanzmarktrecht umfasst. Daraus ergebe sich, dass die Erläuterung bzw. Herleitung des von der Vorinstanz erwähnten und im Kreditantragsformu- lar angegebenen Umsatzes aufgrund der komplexen Vertragstätigkeit des Beschwerdeführers sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht äusserst anspruchsvoll sei. Hinzu komme, dass er nur beschränkte Deutsch- kenntnisse besitze und mit dem schweizerischen Straf- und Strafprozessrecht nicht vertraut sei (KG-act. 1 Rn. 7–12). cc) Das Strafgericht habe zudem das verfassungsmässige Recht des Be- schwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt,
Kantonsgericht Schwyz 6 indem es sich in seinem Entscheid nur rudimentär mit den detaillierten Aus- führungen des Beschwerdeführers zu den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles in dessen Gesuch vom 3. September 2025 aus- einandergesetzt und den Entscheid somit nicht hinreichend begründet habe, so die Verteidigung weiter. Indem das Strafgericht weder auf die Komplexität der FinTech-bezogenen Sachverhalte noch auf die sprachlichen und wirt- schaftlichen Hindernisse des Beschwerdeführers vertieft eingegangen sei, habe es dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Kosten eines für die Hauptver- handlung erforderlichen Dolmetschers zu tragen. Ein solcher könne überdies offenkundig nicht die Verteidigungsschrift für den Beschwerdeführer erstellen (KG-act. 1 Rn. 14–15).
E. 3 a) Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Diese zwei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Be- dürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur De- ckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 135 I 221 E. 5.1;BGE 127 I 202 E. 3b; je m.H.). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits das Einkommen und das Vermögen (BGE 135 I 221 E. 5.1 m.H.). Es obliegt der antragstellenden Partei, ihre aktu- ellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (zum Ganzen: BGer 7B_487/2025 vom
24. September 2025 E. 4.3.1 m.H.). Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den betreffenden Sachverhalt von sich aus umfassend ab-
Kantonsgericht Schwyz 7 zuklären, noch muss sie alles Behauptete von Amtes wegen überprüfen (BGer 6B_578/2020 vom 11. August 2021 E. 3.3; BGer 2C_367/2020 vom
E. 7 Oktober 2020 E. 3.3; je m.H.). Sie hat unbeholfene Rechtssuchende aber darüber zu informieren, welche Angaben zur Beurteilung des Gesuchs einge- reicht werden müssen (BGE 120 Ia 179 E. 4a; BGer 2C_367/2020 vom 7. Ok- tober 2020 E. 3.3; je m.H.). Demgegenüber ist anwaltlich vertretenen Gesuch- stellerinnen und Gesuchstellern dem Grundsatz nach keine Nachfrist anzuset- zen, wenn diese ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkamen. Ein solches Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann ohne Weiteres abgewiesen werden (BGer 5A_1012/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.3; BGer 5A_502/2017 vom 15. August 2017 E. 3.2; BGer 5A_327/2017 vom
2. August 2017 E. 4; je m.H.). Das Gericht hat die antragsstellende Person indessen auch bei anwaltlicher Vertretung immer dann zur Klärung aufzufor- dern und ihr entsprechend eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen anzusetzen, wenn diese ihrer Mitwirkungsobliegenheit zwar nachkam, es ihr aber (dennoch) nicht mit der ersten Eingabe gelang, ihre Bedürftigkeit zur Zu- friedenheit des Gerichts nachzuweisen (zum Ganzen: BGer 1B_549/2022 E. 3.1 m.w.H.).
b) aa) Der Beschwerdeführer begründete seine Mittellosigkeit sowohl in seinem Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung vom 3. Septem- ber 2025 (Vi-act. 10) als auch in seiner Beschwerde vom 6. November 2025 (KG-act. 1) einzig mit der sich bereits in den Untersuchungsakten befindenden Steuererklärung 2023, aus der hervorgehe, dass er weder über Einkommen noch über Vermögen verfüge. Weitere Belege zu seinen aktuellen Einkom- mens- und Vermögenverhältnissen reichte der anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer nicht ein. bb) Aus der Steuererklärung 2023 geht zwar hervor, dass der Beschwerde- führer in diesem Jahr kein steuerbares Einkommen und Vermögen auswies
Kantonsgericht Schwyz 8 (U-act. 2.1.007). Diese Steuererklärung deckt jedoch lediglich den Zeitraum bis Dezember 2023 ab, während das Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung erst fast zwei Jahre später, im September 2025, erging. Aus der Steuererklärung 2023 ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer auch in den Jahren 2024 und 2025 kein Einkommen generierte oder Vermögen an- häufte. Der Beschwerdeführer verweigerte in seinen beiden Einvernahmen die Aussage zu seiner Person, sodass sich daraus keine Anhaltspunkte zu seiner Erwerbstätigkeit ergeben (U-act. 10.1.001; U-act. 10.1.002). Ferner unterliess er es, aktuelle Kontoauszüge, Lohnabrechnungen oder seine Steuererklärung 2024 einzureichen bzw. Angaben zu seiner derzeitigen Erwerbstätigkeit zu machen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unternahm mithin aus- ser der Bezugnahme auf die bereits in den Untersuchungsakten liegende Steuererklärung 2023 keine Bemühungen, um seine aktuelle finanzielle Lage zu begründen und zu belegen. Er bot nicht einmal an, bei Bedarf weitere Nachweise einzureichen oder Gründe dafür anzugeben, weshalb aktuelle Kontoauszüge oder Lohnabrechnungen derzeit nicht beizubringen seien. Un- ter diesen Umständen kam der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungsoblie- genheit zum Nachweis seiner Bedürftigkeit nicht nach. Die Vorinstanz musste ihm gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung daher auch keine Nachfrist gewähren. cc) Insgesamt begründete der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht hinreichend. Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung ist bereits aus die- sem Grund ausgeschlossen, weshalb die Vorinstanz das Gesuch zurecht ab- wies. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner polizeilichen Einver- nahme vom 24. September 2024 aussagte, er könne die Zivilforderung der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 51’312.30 aus privaten flüssigen Mitteln, die sich in England befänden, sofort begleichen (U-act. 10.1.001, Frage/Antwort Nr. 57 ff.), steht der pauschal behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdefüh- rers, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ferner entgegen. Aufgrund der
Kantonsgericht Schwyz 9 unzureichenden Begründung der Mittellosigkeit erübrigt sich jedoch eine wei- tere Auseinandersetzung mit dieser Aussage des Beschwerdeführers sowie mit seinen Argumenten zu deren Verwertbarkeit. Ebenso entfallen weitere Erörterungen zur Gebotenheit einer amtlichen Verteidigung und mithin zur sachlichen und rechtlichen Komplexität des Anklagesachverhalts sowie zur geltend gemachten Gehörsverletzung der Vorinstanz aufgrund einer angeblich unzureichenden Begründung hierzu. dd) Abschliessend ist festzuhalten, dass der beschuldigten Person, welche die Verfahrenssprache nicht oder nicht ausreichend versteht, in einer ihr ver- ständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Ver- fahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen ist (Art. 68 Abs. 2 StPO). Kosten für Übersetzungen, die durch die Fremdspra- chigkeit der beschuldigten Person nötig wurden, hat diese nicht zu tragen (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde, wonach die Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben seien und dem Beschwerdeführer für das gerichtliche Verfahren SEO 2025 3 sowie für das Beschwerdeverfahren eine amtliche Verteidigung in der Person von B.________ zu bewilligen sei, aufgrund der unzureichenden Darlegung der Mittellosigkeit abzuweisen.
5. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 10 beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 22. Dezember 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 22. Dezember 2025 BEK 2025 152 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend amtliche Verteidigung (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin des Strafgerichts Schwyz vom 24. Oktober 2025, SEO 2025 3);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Die Staatsanwaltschaft Schwyz führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Am 20. Mai 2025 erliess sie einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten, wogegen dieser am 26. Mai 2025 Einsprache erhob (U-act. 15.1.001; U-act. 15.1.003). Nach einer weiteren Ein- vernahme des Beschuldigten hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Strafgericht Schwyz zur Durchführung des Hauptverfahrens, wobei der Strafbefehl als Anklageschrift gilt (Vi-act. 1; Vi- act. 1a). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 8. April 2020 als einziger Verwaltungsrat der D.________ AG einen COVID-19-Kredit beantragt und dabei im Kreditantragsformular falsche Angaben gemacht zu haben. Unter Ziffer 3, Block 1, soll er einen massgeblichen Umsatzerlös der D.________ AG von Fr. 490’000.00 angegeben haben, obwohl dieser weder dem definiti- ven noch dem provisorischen Umsatzerlös 2019 entsprochen habe und auch nicht demjenigen des Jahres 2018, wie es der Kreditantrag verlangt habe. Die Jahresrechnung 2020 der D.________ AG weise für das Geschäftsjahr 2019 einen Umsatz von lediglich Fr. 49’858.00 aus. Die im Kreditantrag deklarierte Umsatzsumme in der Höhe von Fr. 490’000.00 übersteige den tatsächlichen Umsatzerlös somit um ein Vielfaches. Zudem wird dem Beschuldigten vorge- worfen, im Kreditantrag auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Betroffenheit der D.________ AG infolge der COVID-19-Pandemie falsche Angaben gemacht zu haben. Die Gesellschaft habe bereits vor Ausbruch der Pandemie nur mi- nimale Umsätze erzielt und sei daher nicht in dem Masse von der Krise betrof- fen gewesen wie im Antrag dargestellt. Überdies habe die D.________ AG zum massgeblichen Zeitpunkt über keine aktiven Kundenverträge verfügt und keine substanziellen unternehmerischen Aktivitäten entfaltet. Ferner wird dem Beschuldigten vorgeworfen, den COVID-19-Kredit entgegen der Zusicherung
Kantonsgericht Schwyz 3 im Kreditantrag nicht ausschliesslich zur Deckung der laufenden Liquiditäts- bedürfnisse der D.________ AG verwendet zu haben.
b) Die vorinstanzliche Einzelrichterin setzte den Parteien am 30. Juli 2025 Frist zur Stellung von Beweisanträgen an. Mit Eingabe vom 3. September 2025 stellte Rechtsanwalt B.________ für den Beschwerdeführer verschiede- ne Beweisanträge und ersuchte gleichzeitig um seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 132 Abs. 2 und Abs. 3 StPO für das strafrechtliche Verfahren (Vi-act. 8). Die Staatsanwaltschaft be- antragte am 12. September 2025 die Abweisung des Gesuchs um Einsetzung als amtlicher Verteidiger (Vi-act. 10). Die Einzelrichterin des Strafgerichts Schwyz wies mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 das Gesuch ab (Vi- act. 11).
c) Dagegen erhob der Beschuldigte bzw. Beschwerdeführer am 6. Novem- ber 2025 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben und ihm sei für das gerichtliche Verfah- ren (SEO 2025 3) die amtliche Verteidigung in der Person von B.________ zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz aufzufordern, dies entsprechend anzuordnen. Zudem sei ihm die amtliche Verteidigung in der Person von B.________ auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats (KG-act. 1). Mit Eingabe vom 13. November 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Be- schwerdeantwort die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4). Die vorinstanzliche Einzelrichterin beantragte ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlas- sung (KG-act. 5).
2. a) Die Vorinstanz wies das Gesuch um Anordnung der amtlichen Vertei- digung mit der Begründung ab, der Beschuldigte sei weder mittellos noch sei
Kantonsgericht Schwyz 4 eine amtliche Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten. Der Be- schuldigte habe an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Sep- tember 2024 erklärt, er sei in der Lage, die von der Privatklägerin geltend ge- machte Zivilforderung in der Höhe von Fr. 51’312.30 aus vorhandenen flüssi- gen Mitteln, die sich in England befänden, zu begleichen. Vor diesem Hinter- grund sei beim Beschuldigten nicht von Mittellosigkeit auszugehen. Zudem liege aufgrund der im Strafbefehl ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen ein Bagatellfall vor. Der Anklagesachverhalt sei weder in tatsächli- cher noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex zu qualifizieren, weil er sich im Wesentlichen auf die im Kreditantragsformular angegebene Um- satzhöhe beschränke. Insgesamt seien daher die Voraussetzung für die An- ordnung einer amtlichen Verteidigung nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen sei (angef. Verfügung E. 8).
b) aa) Hinsichtlich der Voraussetzung der Mittellosigkeit machte der Be- schwerdeführer geltend, dass diese eindeutig aus den Akten hervorgehe. Die aktuelle Steuererklärung 2023 weise weder ein steuerbares Einkommen noch ein steuerbares Vermögen aus. Die gegenteilige Feststellung des Strafge- richts, wonach sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2025 ergebe, dass er über flüssige Mittel im Ausland verfüge, entbehre jegli- cher tragfähigen Grundlage. Seine Aussage, er könne die Zivilforderung von Fr. 51’312.30 begleichen, beziehe sich ausschliesslich auf diesen Betrag. Daraus könne nicht geschlossen werden, er sei in der Lage, darüber hinaus- gehende finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen, insbesondere nicht die erheb- lichen Kosten des Strafverfahrens und der anwaltlichen Verteidigung in einem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplexen Fall. Diese Äusserung sa- ge somit nichts über die im vorliegenden Verfahren relevante Frage seiner Bedürftigkeit aus. Der Beschuldigte bestreitet sodann, diese Aussage an sei- ner Einvernahme überhaupt gemacht zu haben (KG-act. 1 Rn. 8 und Rn. 13).
Kantonsgericht Schwyz 5 bb) Ferner führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich vorliegend zwar aufgrund der im Strafbefehl ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessät- zen um einen Bagatellfall handle, dieser jedoch von komplexen finanz- und wirtschaftsrechtlichen Zusammenhängen geprägt sei, denen er als juristischer Laie nicht gewachsen sei. So seien die Verträge der D.________ AG teils mit FinTech-Bewilligungen der FINMA verknüpft gewesen. Zudem habe er im re- levanten Zeitraum Unternehmen beraten, die auf der Distributed-Ledger- und Blockchain-Technologie basierende Strukturen implementiert hätten. FinTech- Unternehmen würden sich ausserhalb der klassischen Bankenaufsicht bewe- gen und unterstünden teils differenzierten regulatorischen Bestimmungen, was die rechtliche Aufarbeitung solcher Tätigkeiten im strafrechtlichen Kontext besonders anspruchsvoll mache. Die Vergütungsstruktur der Projekte des Beschwerdeführers in seiner Funktion bei der D.________ AG sei komplex ausgestaltet gewesen. Bei einzelnen Projekten sei die Abrechnung auf soge- nannter „Income & Cost Accrual“-Basis erfolgt. Die Honorarnote sei jeweils erst nach Erhalt des „No Action Letters“ durch die FINMA und dem Beginn des Tokenverkaufs fällig geworden, teilweise in Form von Tokenzuteilungen, Kommissionen oder Beteiligungen an den Projekt-Token selbst. Seine Tätig- keit als Geschäftsführer habe hochspezialisierte, regulatorisch sensible und umsatzrelevante Beratungsleistungen im Schnittbereich von Wirtschafts- und Finanzmarktrecht umfasst. Daraus ergebe sich, dass die Erläuterung bzw. Herleitung des von der Vorinstanz erwähnten und im Kreditantragsformu- lar angegebenen Umsatzes aufgrund der komplexen Vertragstätigkeit des Beschwerdeführers sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht äusserst anspruchsvoll sei. Hinzu komme, dass er nur beschränkte Deutsch- kenntnisse besitze und mit dem schweizerischen Straf- und Strafprozessrecht nicht vertraut sei (KG-act. 1 Rn. 7–12). cc) Das Strafgericht habe zudem das verfassungsmässige Recht des Be- schwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt,
Kantonsgericht Schwyz 6 indem es sich in seinem Entscheid nur rudimentär mit den detaillierten Aus- führungen des Beschwerdeführers zu den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles in dessen Gesuch vom 3. September 2025 aus- einandergesetzt und den Entscheid somit nicht hinreichend begründet habe, so die Verteidigung weiter. Indem das Strafgericht weder auf die Komplexität der FinTech-bezogenen Sachverhalte noch auf die sprachlichen und wirt- schaftlichen Hindernisse des Beschwerdeführers vertieft eingegangen sei, habe es dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Kosten eines für die Hauptver- handlung erforderlichen Dolmetschers zu tragen. Ein solcher könne überdies offenkundig nicht die Verteidigungsschrift für den Beschwerdeführer erstellen (KG-act. 1 Rn. 14–15).
3. a) Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Diese zwei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Be- dürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur De- ckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 135 I 221 E. 5.1;BGE 127 I 202 E. 3b; je m.H.). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits das Einkommen und das Vermögen (BGE 135 I 221 E. 5.1 m.H.). Es obliegt der antragstellenden Partei, ihre aktu- ellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (zum Ganzen: BGer 7B_487/2025 vom
24. September 2025 E. 4.3.1 m.H.). Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den betreffenden Sachverhalt von sich aus umfassend ab-
Kantonsgericht Schwyz 7 zuklären, noch muss sie alles Behauptete von Amtes wegen überprüfen (BGer 6B_578/2020 vom 11. August 2021 E. 3.3; BGer 2C_367/2020 vom
7. Oktober 2020 E. 3.3; je m.H.). Sie hat unbeholfene Rechtssuchende aber darüber zu informieren, welche Angaben zur Beurteilung des Gesuchs einge- reicht werden müssen (BGE 120 Ia 179 E. 4a; BGer 2C_367/2020 vom 7. Ok- tober 2020 E. 3.3; je m.H.). Demgegenüber ist anwaltlich vertretenen Gesuch- stellerinnen und Gesuchstellern dem Grundsatz nach keine Nachfrist anzuset- zen, wenn diese ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkamen. Ein solches Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann ohne Weiteres abgewiesen werden (BGer 5A_1012/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.3; BGer 5A_502/2017 vom 15. August 2017 E. 3.2; BGer 5A_327/2017 vom
2. August 2017 E. 4; je m.H.). Das Gericht hat die antragsstellende Person indessen auch bei anwaltlicher Vertretung immer dann zur Klärung aufzufor- dern und ihr entsprechend eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen anzusetzen, wenn diese ihrer Mitwirkungsobliegenheit zwar nachkam, es ihr aber (dennoch) nicht mit der ersten Eingabe gelang, ihre Bedürftigkeit zur Zu- friedenheit des Gerichts nachzuweisen (zum Ganzen: BGer 1B_549/2022 E. 3.1 m.w.H.).
b) aa) Der Beschwerdeführer begründete seine Mittellosigkeit sowohl in seinem Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung vom 3. Septem- ber 2025 (Vi-act. 10) als auch in seiner Beschwerde vom 6. November 2025 (KG-act. 1) einzig mit der sich bereits in den Untersuchungsakten befindenden Steuererklärung 2023, aus der hervorgehe, dass er weder über Einkommen noch über Vermögen verfüge. Weitere Belege zu seinen aktuellen Einkom- mens- und Vermögenverhältnissen reichte der anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer nicht ein. bb) Aus der Steuererklärung 2023 geht zwar hervor, dass der Beschwerde- führer in diesem Jahr kein steuerbares Einkommen und Vermögen auswies
Kantonsgericht Schwyz 8 (U-act. 2.1.007). Diese Steuererklärung deckt jedoch lediglich den Zeitraum bis Dezember 2023 ab, während das Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung erst fast zwei Jahre später, im September 2025, erging. Aus der Steuererklärung 2023 ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer auch in den Jahren 2024 und 2025 kein Einkommen generierte oder Vermögen an- häufte. Der Beschwerdeführer verweigerte in seinen beiden Einvernahmen die Aussage zu seiner Person, sodass sich daraus keine Anhaltspunkte zu seiner Erwerbstätigkeit ergeben (U-act. 10.1.001; U-act. 10.1.002). Ferner unterliess er es, aktuelle Kontoauszüge, Lohnabrechnungen oder seine Steuererklärung 2024 einzureichen bzw. Angaben zu seiner derzeitigen Erwerbstätigkeit zu machen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unternahm mithin aus- ser der Bezugnahme auf die bereits in den Untersuchungsakten liegende Steuererklärung 2023 keine Bemühungen, um seine aktuelle finanzielle Lage zu begründen und zu belegen. Er bot nicht einmal an, bei Bedarf weitere Nachweise einzureichen oder Gründe dafür anzugeben, weshalb aktuelle Kontoauszüge oder Lohnabrechnungen derzeit nicht beizubringen seien. Un- ter diesen Umständen kam der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungsoblie- genheit zum Nachweis seiner Bedürftigkeit nicht nach. Die Vorinstanz musste ihm gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung daher auch keine Nachfrist gewähren. cc) Insgesamt begründete der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht hinreichend. Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung ist bereits aus die- sem Grund ausgeschlossen, weshalb die Vorinstanz das Gesuch zurecht ab- wies. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner polizeilichen Einver- nahme vom 24. September 2024 aussagte, er könne die Zivilforderung der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 51’312.30 aus privaten flüssigen Mitteln, die sich in England befänden, sofort begleichen (U-act. 10.1.001, Frage/Antwort Nr. 57 ff.), steht der pauschal behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdefüh- rers, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ferner entgegen. Aufgrund der
Kantonsgericht Schwyz 9 unzureichenden Begründung der Mittellosigkeit erübrigt sich jedoch eine wei- tere Auseinandersetzung mit dieser Aussage des Beschwerdeführers sowie mit seinen Argumenten zu deren Verwertbarkeit. Ebenso entfallen weitere Erörterungen zur Gebotenheit einer amtlichen Verteidigung und mithin zur sachlichen und rechtlichen Komplexität des Anklagesachverhalts sowie zur geltend gemachten Gehörsverletzung der Vorinstanz aufgrund einer angeblich unzureichenden Begründung hierzu. dd) Abschliessend ist festzuhalten, dass der beschuldigten Person, welche die Verfahrenssprache nicht oder nicht ausreichend versteht, in einer ihr ver- ständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Ver- fahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen ist (Art. 68 Abs. 2 StPO). Kosten für Übersetzungen, die durch die Fremdspra- chigkeit der beschuldigten Person nötig wurden, hat diese nicht zu tragen (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde, wonach die Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben seien und dem Beschwerdeführer für das gerichtliche Verfahren SEO 2025 3 sowie für das Beschwerdeverfahren eine amtliche Verteidigung in der Person von B.________ zu bewilligen sei, aufgrund der unzureichenden Darlegung der Mittellosigkeit abzuweisen.
5. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 10 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 22. Dezember 2025 amu